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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen der Schmutz + Hartmann AG.

Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unberührt. 

 

2. Lieferverpflichtung 

Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von uns Schmutz + Hartmann AG schriftlich bestätigt werden.

Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Verkaufsbedingungen sind für den Umfang der Lieferung massgebend.

Mündliche Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch Schmutz + Hartmann AG bestätigt werden.

Vereinbarungen über Aufträge und Lieferungen gelten nur unter dem Vorbehalt, dass Herstellung und Lieferung der Ware nicht durch höhere Gewalt wie Krieg, Streik, Aussperrung, politische Unruhen, behördliche Massnahmen, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Brandschäden und andere Unfälle in unserem Betrieb behindert oder verunmöglicht werden. Das Gleiche gilt bei Materialschwierigkeiten aller Art oder wenn die erwähnten Umstände bei einem Unterlieferanten vorliegen. In all diesen Fällen verzichtet der Besteller auf Schadenersatzansprüche jeder Art.

Für erforderliche Genehmigungen, Gefahrenanalysen sowie die Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Auflagen und Anforderungen ist der Besteller verantwortlich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen etc. des Bestellers gelten nur, wenn sie von Schmutz + Hartmann AG schriftlich akzeptiert wurden. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, sofern sie dem Besteller bei einem früheren Auftrag einmal mitgeteilt worden sind.

 

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich in Schweizer Franken exkl. MwSt. ab Werk Ormalingen bei Basel / Schweiz, unversichert und unverpackt. Kosten für Transportversicherungen gehen zu Lasten des Bestellers.

Im Auftrage des Bestellers sind wir gerne bereit, den Transport der Ware zu organisieren. Daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Wenn nicht anders aufgeführt, behalten unsere Angebote während 3 Monaten ihre Gültigkeit.

 

4. Termine

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich durch Schmutz + Hartmann AG zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen, wenn

  1. dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen,

oder der Kunde sie nachträglich ändert;

  1. b) der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Der Lieferant kann Teillieferungen machen.

Hat der Lieferant nachweisbar die Terminverzögerung nachweisbar verschuldet, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf den Ersatz des nachgewiesenen Schadens. Der Schadenersatzanspruch beträgt jedoch höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

 

5. Garantie 

Auf alle von Schmutz + Hartmann AG hergestellten Produkte leisten wir eine Konstruktions- und Materialgarantie von 24 Monaten nach VSM-Norm ab unserem Rechnungsdatum.

Ausserhalb der oben beschriebenen Garantie wird jegliche Haftung im gesetzlich möglichen Rahmen ausgeschlossen.

Insbesondere haftet Schmutz + Hartmann AG nicht

  • für gebrauchte Objekte,
  • nicht von uns geliefertes Material,
  • für nicht von uns durchgeführten Montage- und Demontagearbeiten,
  • für Objekte, an denen ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden,
  • wenn die Ware nicht nach unseren Empfehlungen gehandhabt, installiert, verwendet oder Instandgehalten wird,
  • für Beschädigungen jeglicher Art, die auf normalen Verschleiss (inkl. Verschleissteile), falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungeeignete Bedienung und Wartung, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle, höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind sowie
  • für Handelsware oder Material von Unterlieferanten.

Ebenfalls wird keine Haftung übernommen für den Fall, dass vom Besteller Änderungen (ins-besondere zusätzliche Einbauten am Objekt) vorgenommen werden. Insbesondere werden von Schmutz + Hartmann AG alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche wie z.B. Minderung oder Wandelung und jede weitere Haftung für direkte oder indirekte Schäden des Bestellers ausdrücklich ausgeschlossen.

 

6. Zahlung

Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten Fristen und Konditionen zu erfolgen. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen netto.

Ab Verfalltag des Zahlungstermins gilt der gesetzliche Verzugszins  bis zum Eingang der Zahlung.

Gerät der Besteller mit einer (Teil-)Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Kosten unser Eigentum. Sie darf bis zum Eigentumsübergang nicht verpfändet, verkauft und auch nicht an Dritte vermietet werden.

Schmutz + Hartmann AG ist ermächtigt, den Eigen-tumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

 

8. Akten

Der Lieferant behält sich das Urheberrecht an sämtlichen Zeichnungen, Abbildungen und Massblätter und Skizzen sowie Drucksachen jeder Art, die er dem Besteller bzw. dem Empfänger aushändigt, vor.

 

9. Rechte

Unser Herstellernamen und unsere Produktenamen sind rechtlich geschützt. Schriftzüge und Signete dürfen nicht nachgemacht oder Dritten ohne unsere Zustimmung zum Gebrauch überlassen werden.

 

10. Gerichtstand und Erfüllungsort

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien wird unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstände der Sitz von Schmutz + Hartmann AG als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.

  

Ormalingen, im März 2019